RS OGH 1984/11/27 4Ob90/84, 9ObA24/88, 9ObA123/03h

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Veröffentlicht am 27.11.1984
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Norm

HGHAngG §1

Rechtssatz

Verrichtet ein Arbeitnehmer für eine juristische Person Arbeiten, die dann, wenn sie in einem privaten Haushalt verrichtet worden wären, das Arbeitsverhältnis dem HGHAngG unterstellen würden, besteht diesbezüglich kein Kollektivvertrag und liegt auch keine Ausnahme gemäß § 1 Abs 5 HGHAngG vor, dann fällt das Dienstverhältnis in den Geltungsbereich des HGHAngG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063405

Dokumentnummer

JJR_19841127_OGH0002_0040OB00090_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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