Norm
AußStrG §62 Abs1Rechtssatz
Keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, wenn nicht ausgeführt wird, inwiefern die zweite Instanz bei Beurteilung des gegenständlichen Einzelfalles von den der Rechtsprechung allgemein erarbeiteten Grundsätzen abgewichen sein soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042779Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022