RS OGH 1984/11/27 4Ob90/84, 9ObA95/91, 9ObA123/03h

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Veröffentlicht am 27.11.1984
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Norm

HGHAngG §1

Rechtssatz

Die Abgrenzung zwischen dem HGHAngG und dem AngG kann daher, soweit es sich um Dienste höhere Art handelt, die auch unter § 2 Abs 1 Z 1 AngG fallen können, nur in der tatsächlichen Organisation des Betriebes oder der Hauswirtschaft gefunden werden, für die diese Dienste geleistet werden. Es wird daher davon abhängen, welche Tätigkeit die juristische Person ausübt und ob diese oder allenfalls der Teilbereich, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, gleiche oder ähnliche Aufgaben zu erfüllen hat, wie sie in privaten Haushalten anfallen. Man muß von der typischen Erscheinungsform der Hauswirtschaft, wie sie sich bei von physischen Personen geführten Haushalten ergibt, ausgehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 90/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 90/84
    Veröff: SZ 57/190 = EvBl 1985/64 S 305 = Arb 10430
  • 9 ObA 95/91
    Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 ObA 95/91
    Auch; Veröff: WBl 1991,361 = Arb 10947
  • 9 ObA 123/03h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2003 9 ObA 123/03h
    nur: Man muß von der typischen Erscheinungsform der Hauswirtschaft, wie sie sich bei von physischen Personen geführten Haushalten ergibt, ausgehen. (T1); Beisatz: Daraus wird klar, dass Abs 3 des § 1 Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, was die Dienste für natürliche Personen anlangt, keine Erweiterung des Abs 1 leg cit mit sich bringt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063408

Dokumentnummer

JJR_19841127_OGH0002_0040OB00090_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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