TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/17 2002/20/0562

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Oktober 2002 (mündlich verkündet am 6. September 2002), Zl. 227.989/5-II/04/02, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 8. Dezember 2001 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. Dezember 2001 einen Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22. März 2002 führte der Beschwerdeführer auf die Frage, wann er letztmalig in der Türkei einer Personenkontrolle unterzogen worden sei, aus, dies sei im August 2001 gewesen. Er sei auf der Fahrt von Erzincan nach Bingöl im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten worden. Dabei sei er von Polizisten befragt worden. Diese Anhaltung habe zwei Stunden gedauert, und der Beschwerdeführer habe Ohrfeigen erhalten bzw. sei beschimpft worden. Die Polizisten hätten geglaubt, der Beschwerdeführer würde der PKK angehören. Von den türkischen Sicherheitsbehörden werde der Beschwerdeführer nicht gesucht. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er sei Kurde, und seine Familie sei namentlich bekannt. Bereits im Jahr 1996 sei der Beschwerdeführer öfters bei Fahrten von der Gendarmerie aufgehalten und anlässlich dieser Anhaltungen befragt und geschlagen worden. Polizisten seien auch öfters zum Beschwerdeführer gekommen. Hätten sie ein Familienmitglied gesucht, hätten sie auch den Beschwerdeführer befragt. Seitens des Militärs sei der Beschwerdeführer nach Ableistung seines Militärdienstes zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Das Militär habe zugesagt, ihm dann eine Arbeitsstelle zu vermitteln. Auch vom Militär sei der Beschwerdeführer über seine Verwandten und deren Aufenthaltsort befragt worden, und er habe auch dort Ohrfeigen erhalten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nicht Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Organisation, aber Anhänger der HADEP. Einige Familienangehörige seien im Gefängnis, weshalb auch der Beschwerdeführer schlecht behandelt werde. 1999 sei eine Cousine des Beschwerdeführers gestorben, weil sie Kurdin, politisch tätig gewesen sei und "am Berg gekämpft" habe. Zwar sei die Familie des Beschwerdeführers vermögend, doch könne der Beschwerdeführer in Istanbul nicht arbeiten und glaube nicht, in dieser Stadt sicher zu sein.

Mit Bescheid vom 4. April 2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Asylgesetz für zulässig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ereignisse des Jahres 1996 lägen zu weit zurück, um Asylrelevanz aufzuweisen. Auch habe der Beschwerdeführer dezidiert ausgeschlossen, von türkischen Sicherheitsbehörden gesucht zu werden. Die Anhaltungen des Beschwerdeführers mit dem Ziel, den Aufenthaltsort von Familienangehörigen in Erfahrung zu bringen, stellten keine Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Dies gelte auch für Folgen, die daraus erwüchsen, dass der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit der Armee verweigert habe.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, er sei zwar kein aktives Mitglied der HADEP aber ein engagierter Sympathisant. Er sei bei Demonstrationen und Veranstaltungen in Adana, Izmir und Istanbul dabei gewesen. Einige Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers seien Freiheitskämpfer. Ihretwegen sei der Beschwerdeführer ständig beobachtet worden. Seine Cousine sei im Kampf gefallen. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei im Gefängnis gestorben, wo er in den Hungerstreik getreten sei. 2001 sei der Beschwerdeführer ebenso wie sein Vater zweimal vorgeladen und zu den Verwandten befragt worden. Da er gesagt habe, er wisse nicht, wo diese seien, sei er mit Gummiknüppeln geschlagen und mit Fausthieben und Fußtritten misshandelt worden. Auch in Istanbul sei der Beschwerdeführer bei einer Ausweiskontrolle durch die Polizei festgenommen worden. Offenbar hätten die Polizisten in Erfahrung gebracht, dass die Familie des Beschwerdeführers als staatsgegnerisch registriert sei. Sie hätten den Beschwerdeführer als Terroristen und Komplizen seiner Verwandten beschimpft, ihm Fußtritte gegen das Knie gegeben, ihm die Hände am Rücken zusammengebunden und ihn mit dem Gummiknüppel geschlagen. Diese Misshandlungen, die er wegen seiner Nervosität vor dem Bundesasylamt nicht angegeben habe, stünden sehr wohl in zeitlichem Konnex zu seiner Ausreise. Weiters nehme der Beschwerdeführer in Österreich an Sitzungen des kurdischen Informationsbüros teil, verteile auch Flugblätter (z.B. bei der kurdischen Bilderausstellung im Rathaus im Rahmen der kurdischen Kulturwoche vom 11. März bis 1. April) und sei also auch exilpolitisch im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv.

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde am 6. September 2002 führte der Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen ergänzend aus, er habe sich bis Ende September 2001 in der "Gegend" (teils in Kigi, teils in seinem Heimatdorf bei seinen Eltern in der Provinz Erzincan) aufgehalten, erst danach bis zu seiner Ausreise aus der Türkei Anfang Dezember 2001 in Istanbul. Nach dem Juni 2000 sei der Beschwerdeführer noch zweimal, zuletzt im August 2001, zur Zusammenarbeit mit dem Militär (der Gendarmerie) aufgefordert und für den Fall der Aufrechterhaltung der Weigerung massiv bedroht worden. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben habe, letztmals im August 2001 mit der Gendarmerie Kontakt gehabt zu haben, erklärte er, er habe damals alles chronologisch angeben wollen, man habe ihm jedoch nicht vollständig zugehört, sondern nur gefragt, was er im August 2001 gemacht habe. Ein bei der mündlichen Berufungsverhandlung beigezogener Sachverständiger legte sodann dar, dass in der gesamten Türkei für Angehörige der kurdischen Volksgruppe grundsätzlich jederzeit die Gefahr bestehe, im Zusammenhang mit kurzzeitigen, insbesondere im Zuge von Razzien bzw. Routinekontrollen erfolgenden Aufgriffen bzw. Anhaltungen (welche in der Regel ca. zwei Tage dauerten) Opfer von Übergriffen und Misshandlungen durch untergeordnete polizeiliche Organe bzw. Organe der Gendarmerie oder des Militärs zu werden. Die Gefahr sei qualitativ und quantitativ von der jeweiligen Region abhängig. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers habe bis vor wenigen Jahren zu den förmlichen Notstandsprovinzen gehört und stelle überdies ein Zentrum alevitischer Kurden dar. In einem solchen Gebiet seien das Vorgehen der türkischen Organe schärfer und die Gefahr von Misshandlungen bzw. zielgerichteter Verfolgung für Kurden wesentlich höher als in anderen Gebieten. Allerdings bedeute die Aufhebung des förmlichen Notstands, dass sich nunmehr auch in einer solchen Provinz der Umstand auswirke, dass seit dem Jahr 2000 - wohl im Zusammenhang mit den Bemühungen der Türkei um eine EU-Mitgliedschaft - eine größere Vorsicht im Umgang auch untergeordneter staatlicher Organe mit der kurdischen Zivilbevölkerung bestehe. Dieser Umstand senke generell auch die Wahrscheinlichkeit, dass sich Vorfälle, wie sie der Beschwerdeführer geschildert habe, in Zukunft ereigneten. Die Gefahr, bei Kontrollen aufgegriffen zu werden, sei mit ca. 50 % anzunehmen, die Wahrscheinlichkeit, im Falle eines solchen Aufgriffs auch stets zugleich verhaftet und misshandelt zu werden, liege nicht mehr wie früher unter dem Notstandsregime bei 100 %, sondern sei nunmehr mit ca. 70 % anzusetzen (diese Prozentangaben würden auf Auskünften von türkischen fachkundigen Kontaktpersonen basieren). Der Familienname des Beschwerdeführers sei dem Sachverständigen als Name einer prominenten kurdischen Familie, die eine Reihe von Angehörigen aufweise, welche sich u.a. im Rahmen der PKK und der HADEP politisch betätigt hätten, bekannt. Der Beschwerdeführer selbst sei dem Sachverständigen nicht bekannt. Angehörige derartiger Familien stünden, auch wenn sie selbst nicht politisch tätig seien, unter verstärkter Beobachtung durch türkische Sicherheitskräfte. Eine Aufforderung zur Kooperation sei durchaus plausibel. Eine Weigerung biete einen steten Vorwand der Belästigung. Hinsichtlich der Intensität einer solchen "Belästigung" sei jedoch festzuhalten, dass Angehörige derart prominenter Familien schon bisher, gegenwärtig jedoch noch stärker auf Grund der höheren Aufmerksamkeit der EU, vor gröberen Misshandlungen wesentlich besser geschützt gewesen seien als Angehörige unbekannter Familien. Der Beschwerdeführer habe daher im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatprovinz mit weiteren gelegentlichen "Belästigungen", d.h. Anhaltungen auf der Straße, Aufsuchen in der Wohnung, allenfalls kurzzeitigen Festnahmen und Verhören, begleitet von Beschimpfungen und gewissen Tätlichkeiten (etwa Ohrfeigen, Fußtritten) zu rechnen, auch mit verbalen Drohungen stärkeren Ausmaßes, die jedoch in der gegenwärtigen Situation nicht wahrgemacht werden dürften. Sollte der Beschwerdeführer im Westen der Türkei, etwa in Istanbul, leben, so wäre auch dort, über Initiative der Sicherheitskräfte seiner Heimatprovinz, wahrscheinlich, dass er mit regelmäßigen Polizeikontakten zu rechnen hätte. Die Wahrscheinlichkeit, dass er dort Tätlichkeiten zu erleiden hätte, sei jedoch wesentlich geringer. Im Zusammenhang mit der Gefährdung bei der Rückkehr in die Türkei führte der Sachverständige aus, dass für den Beschwerdeführer, der selbst bislang kein nennenswertes politisches Engagement entfaltet habe (zumal in der Türkei über das zuvor angegebene Ausmaß hinaus keine "Sippenhaftung" praktiziert werde), abgesehen von Verwaltungsstrafen wegen Passvergehen und eventuellen Anhaltungen (im Extremfall einige Tage) keine negativen Folgen zu erwarten seien.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei der Darlegung der gegen ihn bereits in der Vergangenheit gesetzten sicherheitsbehördlichen Maßnahmen übertrieben, und zwar auf Grund des von ihm keinesfalls zufriedenstellend aufgeklärten Widerspruches hinsichtlich seines letztmaligen Kontaktes mit Sicherheitsorganen in der Türkei. Die jeweiligen Stellungnahmen des Beschwerdeführers zeigten, dass dieser zwar bemüht gewesen sei, die jeweils aufgedeckte Diskrepanz zu verdecken, dabei jedoch offenkundig nicht auf ein wahrheitsgemäßes Substrat habe zurückgreifen können, weshalb er sich bei seinen Erklärungen in immer weniger nachvollziehbare ergänzende Angaben habe flüchten müssen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien jedoch insofern vom Sachverständigen bestätigt worden, als es sich um den familiären Hintergrund des Beschwerdeführers gehandelt habe. Aus der Existenz dieses Hintergrundes folge aber nach den Ausführungen des Sachverständigen keineswegs das volle Ausmaß der vom Beschwerdeführer befürchteten Gefahr. Vielmehr erachte die erkennende Behörde das vom Sachverständigen näher dargestellte Ausmaß an "gelegentlichen Belästigungen" auch in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers für zumutbar. Jedenfalls aber unterschreite das vom Beschwerdeführer im Westen der Türkei noch zu gewärtigende Ausmaß an "Belästigungen" die für eine Schutzgewährung erforderliche Intensität. Eine persönliche, relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe sich auch nicht, wie dies in der Berufung releviert werde, im Zusammenhang mit einem allfälligen politischen Engagement in Österreich. Diesbezüglich sei insbesondere zu beachten, dass der Sachverständige das bisherige politische Engagement des Beschwerdeführers als nicht nennenswert beurteilt habe und der Beschwerdeführer dieser Beurteilung in der Verhandlung nicht entgegengetreten sei.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Bereits das Vorbringen in der Beschwerde, dass die belangte Behörde nicht dargelegt habe, weshalb die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers "nicht nennenswert" sei, führt die Beschwerde zum Erfolg: Diese exilpolitische Tätigkeit wurde in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise behandelt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Ausführungen des Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer selbst bislang kein nennenswertes politisches Engagement entfaltet habe, auf diese Tätigkeit bezogen sein sollten. Vielmehr hätte die belangte Behörde, insbesondere durch Befragung des Beschwerdeführers bei der mündlichen Berufungsverhandlung, von Amts wegen zu ermitteln gehabt, worin genau diese exilpolitische Tätigkeit in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bestanden hat, und ferner, wie diese exilpolitische Tätigkeit von den türkischen Behörden bewertet wird bzw. welche Konsequenzen sie für den Beschwerdeführer haben kann. Zu einer derartigen amtswegigen Ermittlung wäre die belangte Behörde auch verhalten gewesen, wenn der Beschwerdeführer zur Qualifikation der Tätigkeit als "nicht nennenswert" keine Stellungnahme abgegeben hätte (was im vorliegenden Fall, da dem Beschwerdeführer nicht erkennbar sein konnte, dass sich diese Qualifikation auf seine exilpolitische Tätigkeit beziehen sollte, offenbar nicht zutrifft). Dass die belangte Behörde die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht für glaubhaft gehalten hat, ist der Bescheidbegründung jedenfalls nicht zu entnehmen.

Was die auf Grund des familiären Hintergrundes des Beschwerdeführers zu erwartenden "Belästigungen" betrifft, so hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz mit Anhaltungen auf der Straße, Aufsuchen in der Wohnung, allenfalls kurzzeitigen Festnahmen und Verhören, begleitet von Beschimpfungen und "gewissen Tätlichkeiten (etwa Ohrfeigen, Fußtritten)" zu rechnen habe, ebenso mit verbalen Drohungen "stärkeren Ausmaßes", welche jedoch in der gegenwärtigen Situation nicht wahrgemacht werden "dürften". Auch im Westen der Türkei hätte der Beschwerdeführer mit regelmäßigen Polizeikontakten zu rechnen. "Die Wahrscheinlichkeit", dass der Beschwerdeführer dort aus diesem Anlass "Tätlichkeiten" zu erleiden hätte, wäre jedoch "wesentlich geringer".

Es kann dahingestellt bleiben, ob das vorliegende Sachverständigengutachten als Beweismittel ausreicht, um die Situation hinsichtlich der asylrelevanten Verfolgung von Mitgliedern prominenter kurdischer Familien, die staatsbekannt im Widerstand tätig sind, in der Türkei ausreichend zu beurteilen. Allein daraus, dass die beschriebenen Tätlichkeiten sowie Drohungen stärkeren Ausmaßes, die nur (vom Sachverständigen im Konjunktiv formuliert:) nicht wahrgemacht werden "dürften", sowie dass die Möglichkeit zu Tätlichkeiten auch im Westen besteht, die Wahrscheinlichkeit dort lediglich "wesentlich geringer" sei, vermögen nicht als schlüssige Begründung dafür auszureichen, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei keine asylrelevante Verfolgung droht.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 17. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200562.X00

Im RIS seit

28.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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