Norm
ASVG §333 Abs3Rechtssatz
Bei Auslegung des § 333 Abs 3 ASVG muß von der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ausgegangen werden; daraus ergibt sich, daß dann von einer Teilnahme am allgemeinen Verkehr nicht mehr gesprochen werden könne, wenn der Versorgungsberechtigte oder Versicherte nach der Dienststelle oder in den Betrieb in einem diensteigenen oder betriebseigenen Fahrzeug fahre oder befördert werde, das jedenfalls zu dieser Zeit kein öffentliches Verkehrsmittel sei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsstelle, arbeitseigenen, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0085214Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00051_8400000_004