Norm
PatG 1970 §8Rechtssatz
Zu den Rechten des Arbeitnehmers, die gemäß § 16 PatG auch noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden können, gehört nun sicherlich auch der in § 8 Abs 1 PatG normierte Anspruch auf eine "angemessene besondere Vergütung".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071285Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013