RS OGH 1984/11/27 2Ob569/83, 6Ob21/01h, 5Ob163/08v, 8Ob79/13w, 3Ob132/14d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1984
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Norm

ABGB §364b

Rechtssatz

Aus der natürlichen Geländebeschaffenheit, wie Felshängen, Bodenerhöhungen usw. sich allein auf Grund naturgesetzlicher Vorgänge ergebende Vertiefungen eines Grundstückes können der Norm des § 364b ABGB nicht unterstellt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 569/83
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 2 Ob 569/83
    SZ 57/187
  • 6 Ob 21/01h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 21/01h
    Vgl auch; Beisatz: Im Nachbarrecht können Ansprüche nicht auf Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Grundstücks gestützt werden. (T1)
    Beisatz: Hier: § 176 ForstG 1975. (T2)
    Veröff: SZ 74/78
  • 5 Ob 163/08v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 163/08v
    Vgl auch; Beisatz: Eine „Vertiefung" im Sinn des § 364b ABGB setzt immer menschliche Einwirkung im weitesten Sinn voraus, weshalb in den Anwendungsbereich dieser Norm Vertiefungen nicht fallen, die sich allein aufgrund naturgesetzlicher Vorgänge ergeben. (T3)
    Veröff: SZ 2008/155
  • 8 Ob 79/13w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 79/13w
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Auch solche Einwirkungen setzen - mangels besonderer Rechtswidrigkeit - ein begünstigendes menschliches Handeln voraus. Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks, also bloße Natureinwirkungen, müssen daher grundsätzlich hingenommen werden. Nur bei relevanter Gefahrenerhöhung durch eine gefährliche Nutzungsart besteht für das dadurch begünstigte Naturwirken eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit. (T4)
  • 3 Ob 132/14d
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 132/14d
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010697

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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