- 2 Ob 657/84
Entscheidungstext OGH 27.11.1984 2 Ob 657/84
Veröff: JBl 1985,293
- 1 Ob 661/85
Ausdrücklich ablehnend; Veröff: JBl 1986,452 = EvBl 1986/110 S 409 = SZ 58/4
- 7 Ob 662/86
nur: Eine vertragliche Sorgfaltspflicht besteht jedoch auch gegenüber dritten Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Leistung bei Vertragsabschluß voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Leistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. (T1) Veröff: MietSlg XXXVIII/51 = JBl 1987,250
- 6 Ob 584/88
nur T1; Beisatz: Begleitperson des Patienten eines Dentisten. (T2)
- 5 Ob 521/91
nur T1; Veröff: RdW 1991,322 = SZ 64/76
- 10 Ob 2048/96s
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2048/96s
Vgl aber; Beisatz: Auch wenn Besucher oder (wie hier) Begleiter eines Patienten von der Krankenanstalt nicht aus dem mit diesem abgeschlossenen Behandlungsvertrag zu schützen sind - ausgenommen, der Besucher besorgte eine für den Kranken notwendige oder zweckmäßige Betreuungsmaßnahme, die sonst das Krankenhauspersonal vornehmen mußte und die Schädigung erfolgt hiebei -, so ergibt sich hier jedoch die Haftung der Krankenanstalt bereits aus den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Danach ist jeder Eigentümer eines Hauses und damit auch der verantwortliche Rechtsträger eines Krankenhauses verpflichtet, alle Gänge, Treppen und Teile desselben, die zu dessen ordnungsgemäßer Benützung erforderlich und einem größeren, mit den Besonderheiten des Hauses weniger vertrauten Kreis von Personen zugänglich sind, in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten. (T3)
- 7 Ob 156/01v
Auch; nur: Der Vertrag eines Patienten mit einer Krankenanstalt auf stationäre Behandlung ist in der Regel in erster Linie auf die ärztliche Heilbehandlung gerichtet. Er umfaßt aber auch die Pflege des Patienten, seine Beherbergung und die Wahrung seiner körperlichen Sicherheit. Derjenige, der eine Krankenanstalt betreibt (der Rechtsträger) ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Patient nicht durch andere Patienten, durch Besucher, durch die technischen Einrichtungen zur Heilbehandlung und Pflege und durch die sonstigen betrieblichen Anlagen in seiner körperlichen Unversehrtheit zu Schaden kommt (vgl NJW 1976,1145). (T4); Beisatz: Aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten ist der verantwortliche Rechtsträger eines Krankenhauses u.a. verpflichtet, insbesondere auch die Krankenzimmer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten. (T5)
- 10 ObS 151/01f
Vgl; nur: Der Vertrag eines Patienten mit einer Krankenanstalt auf stationäre Behandlung ist in der Regel in erster Linie auf die ärztliche Heilbehandlung gerichtet. Er umfaßt aber auch die Pflege des Patienten, seine Beherbergung und die Wahrung seiner körperlichen Sicherheit. (T6); Beisatz: In der Schweiz wird der totale Spitalaufnahmevertrag, bei dem auch die medizinischen Dienste Vertragsbestandteil sind, als Innominatvertrag mixti iuris angesehen. Auch bei einem derartigen Vertrag ist zur Zahlung des Entgeltes derjenige verpflichtet, der mit dem Spital bzw seinem Rechtsträger den Vertrag geschlossen hat. (T7); Veröff: SZ 74/131
- 7 Ob 245/05p
nur T4; Beis wie T5
- 2 Ob 199/06p
Auch
- 7 Ob 250/10f
Auch
- 4 Ob 208/17t
Auch; nur T1; Beisatz: Wird ein Patient in ein Krankenhaus stationär aufgenommen und heilbehandelt, schließt er einen Krankenhausaufnahmevertrag mit dem Rechtsträger des Krankenhauses ab. Der (totale) Krankenhausaufnahmevertrag ist ein umfassender Vertrag und verpflichtet den Krankenhausträger nicht nur zur sachgemäßen Behandlung durch das ärztliche und pflegende Personal der Krankenanstalt, sondern auch zur Pflege, Verpflegung und Beherbergung des Patienten und zur Wahrung seiner körperlichen Sicherheit. Dazu tritt in der Neonatologie und Pädiatrie die Betreuung und lückenlose Beaufsichtigung ins Krankenhaus aufgenommener (unbegleiteter) Kinder, die nicht für sich selbst zu sorgen imstande sind. Dieser Vertrag kann daher neben der Dienst- und Werkvertragskomponente auch Wesenszüge anderer Verträge, etwa eines Kaufvertrags (Verköstigung), aufweisen. (T8); Beisatz: Eine Einordnung der jeweiligen Leistungen ist einzelfallbezogen vorzunehmen. Ist eine Aufspaltung in Einzelleistungen nicht möglich, sind die einzelnen Leistungspflichten aus dem Vertrag nach der Kombinationstheorie zu beurteilen: Der gesetzlichen Vorschrift desjenigen Vertragstyps, dem die jeweilige Pflicht entstammt, wird die dort jeweils angeordnete Rechtsfolge entnommen. Ob ein Erfolg oder ein sorgfältiges Bemühen geschuldet wird, bestimmt sich danach, ob das angestrebte Ergebnis von Faktoren abhängig ist, die trotz sachkundigen Einsatzes nicht beherrschbar sind. (T9)
Veröff: SZ 2018/24
- 1 Ob 210/20v
Beis wie T5; Beis wie T8