RS OGH 1984/11/27 4Ob132/84, 9ObA164/87, 9ObA20/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1984
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Norm

FeiertagsruheG §1
UrlG §2 Abs1

Rechtssatz

Die Berechnung des Urlaubsmaßes erfolgt nach Werktagen. Darunter sind die Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag mit Ausnahme der in diesen Zeitraum fallenden gesetzlichen Feiertage zu verstehen. Sonntage und gesetzliche Feiertage, die in den Zeitraum des Urlaubsverbrauches fallen, sind daher nicht als Werktage zu berechnen. Werktage, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird (zB ein Samstag bei einer fünf - Tage - Woche), werden hingegen auf den Urlaub angerechnet. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen ansonsten arbeitsfreien Werktag, ist dieser Feiertag auf den Urlaub nicht anzurechnen; es ist für diesen Feiertag vielmehr ein zusätzlicher Urlaubstag zu gewähren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 132/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 132/84
    Veröff: JBl 1985,694 = RdW 1985,160 = Arb 10432
  • 9 ObA 164/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 164/87
    nur: Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen ansonsten arbeitsfreien Werktag, ist dieser Feiertag auf den Urlaub nicht anzurechnen; es ist für diesen Feiertag vielmehr ein zusätzlicher Urlaubstag zu gewähren. (T1) Veröff: SZ 60/283 = RdW 1988,99 = WBl 1988,370
  • 9 ObA 20/14b
    Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 20/14b
    Veröff: SZ 2014/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058884

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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