RS OGH 1984/11/27 4Ob136/84, 9ObA197/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1984
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Norm

ABGB §917
ABGB §938 C2

Rechtssatz

Die in der Zahlung eines Ruhegeldes bestehene Leistung des Arbeitsgebers ist keine Schenkung, sondern ein entgeltliches Rechtsgeschäft; sie wird mit Rücksicht auf die in der Regel seit längerer Zeit bereits für den Arbeitgeber auf Grund der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtungen des Arbeitnehmers erbrachten Arbeitsleistungen gewährt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 136/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 136/84
    Veröff: JBl 1986,264
  • 9 ObA 197/02i
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 ObA 197/02i
    Vgl auch; Beisatz: Eine Betriebspensionsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindliches, entgeltliches Rechtsgeschäft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018064

Dokumentnummer

JJR_19841127_OGH0002_0040OB00136_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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