Norm
PatG 1970 §17Rechtssatz
Die besondere Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers endet aber grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem damit regelmäßig verbundenen Wegfallen eines möglichen wirtschaftlichen Drucks. Eine Erstreckung der zwingenden Wirkung einzelner Schutzbestimmungen über diesen Zeitpunkt hinaus kann deshalb in der Regel nur dort angenommen werden, wo sie der Gesetzgeber zur Hintanhaltung unerwünschter Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich angeordnet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071032Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00034_8400000_003