Norm
StGB §127 CRechtssatz
Ein Dieb, der zwecks Schadensgutmachung durch Rückstellung der Sache an den Bestohlenen dem Hehler die Sache "stiehlt", um sie dem Eigentümer zurückzugeben, begeht mangels Zueignung keinen Diebstahl zum Nachteil des Hehlers.
Veröff: JR 1985,251 (mit Anmerkung Rudolphi)
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1984:RS0103893Dokumentnummer
JJR_19841128_AUSL000_002STR00696_8400000_001