Norm
MRG §16Rechtssatz
Freie Mietzinsvereinbarung sind nach Wegfall eines seinerzeit gegen sie gerichteten Verbotes dann zulässig, wenn das gesetzliche Verbot nur die Zeit des Vertragsabschlusses erfaßte. Folgende Vertragsklausel ist gültig: "Ortsüblicher Mietzins" - die objektive Bestimmbarkeit genügt - es muß ein angemessener Mietzins oder ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter ortsüblicher oder sonst ein gesetzlich zulässiger höchster Mietzins vereinbart werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069525Dokumentnummer
JJR_19841129_OGH0002_0070OB00657_8400000_002