Norm
AußStrG 2005 §45 IC1 ORechtssatz
Die Anordnung des § 9 Abs 3 NWG bezieht sich auch auf das Rechtsmittelverfahren. Soweit das NWG selbst keine Sonderregelung trifft, sind auch im Verfahren über einen Antrag nach dem NWG die §§ 9 ff AußStrG anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071266Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.07.2020