Norm
CMR Art32 Abs2Rechtssatz
Die dort genannte Hemmung der Verjährung ist eine Ablaufhemmung, weshalb die Verjährung nur dann nicht eintritt, wenn im Fall des Wegfalls der Hemmung nach Ablauf der Verjährungsfrist unverzüglich geklagt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0074014Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009