Norm
StGB §28 DRechtssatz
1) Ungeachtet der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den betreffenden Taten kann die Anklage (und dementsprechend auch das Urteil) auf bestimmte Einzelfakten (hier: auf den Diebstahl von durch Art und Menge bestimmten Sachen) präzisiert und damit beschränkt sein.
2) Betrifft das Urteil dagegen (nach Spruch und Gründen) ein "fortgesetztes Delikt" in seiner Gesamtheit, dann erfaßt es uneingeschränkt alle in dem betreffenden Zeitraum begangenen Taten dieser Art (hier: alle Diebstähle von Gußkästen und Elektromaterial).
3) Die dadurch, daß es sich auf ein fortgesetztes Delikt in seiner Gesamtheit erstreckt, im Vergleich zu der auf Einzelfakten gerichteten Anklage vergrößerte Reichweite eines Urteils kann vom Angeklagten gleichwie vom Ankläger angefochten werden.
4) Beim Umfang der Diebsbeute aus einem vollständig abgeurteilten fortgesetzten Delikt geht es (anders als beim Beuteumfang aus Einzelfakten) nicht um das (objektbezogene) Substrat der strafbaren Handlung als solches (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a), sondern nur um die Berechnung des Gesamtwertes der (pauschal erfaßten) gestohlenen Sachen mit einem Mindestbetrag (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090603Dokumentnummer
JJR_19841204_OGH0002_0100OS00160_8400000_001