Norm
MRG §4Rechtssatz
Die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Duldung von Eingriffen in die Mietrechte in § 8 Abs 2 MRG müssen als Ausbau der Regelung des § 15 WVG verstanden werden. Die Nützlichkeit der Verbesserung ist auch an den Vorschriften des WVG zu messen. Als "Verbesserungsarbeiten" an allgemeinen Teilen des Hauses sind nur "nützliche Verbesserungen" nach § 4 MRG anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069205Dokumentnummer
JJR_19841204_OGH0002_0050OB00051_8400000_001