Norm
StGB §156Rechtssatz
Im Deklarieren anderer Exekutionsobjekte (als der im Konkurs verheimlichten Gesellschaftsrechte) im Offenbarungseid kann nicht eine Gutmachung jenes Schadens erblickt werden, den die (trotzdem nicht zu einer vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen gelangte) Gläubigerschaft dadurch erlitten hat, daß der Täter mit der Scheinabtretung seines Geschäftsanteils ihre (daraus möglich gewesene) Befriedigung noch weitergehend schmälerte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094823Dokumentnummer
JJR_19841204_OGH0002_0100OS00180_8400000_001