Norm
StGB §15 DRechtssatz
Für die Frage der absoluten Untauglichkeit des Versuchs kommt es nur darauf an, ob die Deliktsvollendung, also im Fall der Nötigung die Herbeiführung des erzwungenen faktischen Verhaltens wegen Untauglichkeit (des Subjekts, des Objekts oder) der Handlung des Täters geradezu unmöglich ist oder nicht, nicht aber darauf, ob und welche Rechtsfolgen das abgenötigte Verhalten des Opfers herbeizuführen vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089913Dokumentnummer
JJR_19841206_OGH0002_0130OS00152_8400000_002