RS OGH 1984/12/6 13Os152/84, 15Os143/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1984
beobachten
merken

Norm

StGB §15 D
StGB §105 F

Rechtssatz

Für die Frage der absoluten Untauglichkeit des Versuchs kommt es nur darauf an, ob die Deliktsvollendung, also im Fall der Nötigung die Herbeiführung des erzwungenen faktischen Verhaltens wegen Untauglichkeit (des Subjekts, des Objekts oder) der Handlung des Täters geradezu unmöglich ist oder nicht, nicht aber darauf, ob und welche Rechtsfolgen das abgenötigte Verhalten des Opfers herbeizuführen vermag.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 152/84
    Entscheidungstext OGH 06.12.1984 13 Os 152/84
  • 15 Os 143/94
    Entscheidungstext OGH 17.11.1994 15 Os 143/94
    Beisatz: Da die Strafbestimmung gegen Nötigung dem Schutz freier Willensentschließung und Willensbetätigung dient und nicht darüber hinaus darauf abstellt, ob das abgenötigte Verhalten bestimmte Auswirkungen haben kann, bleibt es für die Tatbestandsverwirklichung grundsätzlich unerheblich, inwieweit eine vom Täter erzwungene (oder zu erzwingen versuchte) Handlung, Duldung oder Unterlassung faktische oder rechtliche Folgen nach sich zu ziehen vermag. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089913

Dokumentnummer

JJR_19841206_OGH0002_0130OS00152_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten