Norm
StGB §153Rechtssatz
Wer als Machthaber über fremde Forderungen mißbräuchlich disponiert, begeht Untreue. Dabei tritt der Vermögensnachteil für den Machtgeber schon durch den unterbliebenen Zahlungseingang, nicht erst mit der späteren Zueignung des Geldes durch den Täter ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094790Dokumentnummer
JJR_19841206_OGH0002_0120OS00156_8300000_005