Norm
B-VG Art94Rechtssatz
Daß ein auf eine Planstelle des erkennenden Gerichtshofs ernannter Richter (zugleich) mit einem Teil seiner Arbeitskraft dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofs (gemäß § 77 Abs 5 RDG) zugeteilt ist, begründet keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO. Es widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung, wenn ein Richter neben seiner richterlichen Tätigkeit auch Agenden der Justizverwaltung wahrnimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053944Dokumentnummer
JJR_19841206_OGH0002_0120OS00156_8300000_001