RS OGH 1984/12/6 12Os156/83, 15Os100/92-24 (15Os103/92), 15Os82/11i

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Veröffentlicht am 06.12.1984
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Norm

StPO §281 Abs1 Z4 A
StPO §285 Abs1
StPO §285a Z2

Rechtssatz

Das Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe bedeutet für Verfahrensrügen wegen unterbliebener Beweisaufnahmen, dass der Beschwerdeführer klarzustellen hat, welche von ihm während der Hauptverhandlung gestellten Anträge der Anfechtung zugrundeliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099096

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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