Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Das Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe bedeutet für Verfahrensrügen wegen unterbliebener Beweisaufnahmen, dass der Beschwerdeführer klarzustellen hat, welche von ihm während der Hauptverhandlung gestellten Anträge der Anfechtung zugrundeliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099096Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011