Norm
AnfO §2 Z1Rechtssatz
Der anfechtende Gläubiger hat die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners zu beweisen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Anfechtung gegen den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050775Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019