RS OGH 1984/12/6 12Os156/83, 13Os112/85, 12Os195/85, 13Os68/88, 13Os106/93, 17Os17/18f, 15Os16/22z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1984
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Norm

StGB §12 Bb
StGB §15 Abs2 E

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage, welches Verhalten "ausführungsnah" ist, haben Ausführungsversuch und Bestimmungsversuch unterschiedliche Bezugspunkte. Bei geplanter Einwirkung auf den unmittelbaren Täter im Wege einer Mittelsperson stellt schon die Einflußnahme auf letztere eine Ausführungshandlung des Bestimmens dar. Ist das Beeinflussungsmittel ein Brief, dann stehen Maßnahmen zu dessen Beförderung - hier die Mitnahme zu einem als Boten ausersehenen Verteidiger - bereits in derart enger Beziehung zur geplanten Ausführungshandlung, sodaß gemäß § 15 Abs 2 StGB strafbarer Bestimmungsversuch vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 156/83
    Entscheidungstext OGH 06.12.1984 12 Os 156/83
  • 13 Os 112/85
    Entscheidungstext OGH 01.08.1985 13 Os 112/85
    Vgl auch; Beisatz: Absenden des Briefs durch einen Untersuchungshäftling begründet strafbaren Versuch der (infolge der gerichtlichen Zensur mißlungenen) Anstiftung. (T1) Veröff: SSt 56/55
  • 12 Os 195/85
    Entscheidungstext OGH 06.03.1986 12 Os 195/85
    Vgl auch; nur: Hinsichtlich der Frage, welches Verhalten "ausführungsnah" ist, haben Ausführungsversuch und Bestimmungsversuch unterschiedliche Bezugspunkte. (T2) Beisatz: Beim Bestimmungsversuch ist die Ausführungsnähe nicht an der Nähe zur Tat, sondern an der Nähe zur Bestimmung eines anderen zur Tat zu messen. (T3)
  • 13 Os 68/88
    Entscheidungstext OGH 04.08.1988 13 Os 68/88
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: In dem Fall einer mißlungenen Bestimmung zum Mord kann sich die Frage der Ausführungsnähe zum Mord selbst gar nicht stellen. (T4)
  • 13 Os 106/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 13 Os 106/93
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T3
  • 17 Os 17/18f
    Entscheidungstext OGH 11.09.2018 17 Os 17/18f
    Vgl auch
  • 15 Os 16/22z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 15 Os 16/22z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089881

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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