Norm
StGB §153Rechtssatz
Strafaufhebende tätige Reue eines an der Untreue des Machthabers durch Übernahme von Geldern des geschädigten Machtgebers Beteiligten erfordert, daß der widerrechtlich entfremdete Geldbetrag wieder den Geschädigten - und nicht bloß dessen ungetreuen Verwalter - zurückgegeben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094877Dokumentnummer
JJR_19841206_OGH0002_0120OS00156_8300000_006