Norm
StGB §125Rechtssatz
Selbst ein schrottreifes Wrack eines Baggers ist für jeden einsichtsfähigen Täter nicht von vornherein wertlos, namentlich wenn es sich bei den Deliktsobjekten (hier der Sachbeschädigung) um Bestandteile handelt, die gemeiniglich für eine Weiterverwendung und Wiederverwendung geeignet sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093245Dokumentnummer
JJR_19841206_OGH0002_0130OS00148_8400000_001