Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Das Gericht hat bei Anordnung der Verbesserungsmaßnahmen möglichst ökonomisch und formfrei vorzugehen. Daher ist der der Klage anhaftende Mangel der Fremdsprachigkeit als behoben anzusehen, wenn das Gericht die Klage übersetzen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036286Dokumentnummer
JJR_19841206_OGH0002_0080OB00070_8400000_001