RS OGH 1984/12/6 8Ob70/84

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Veröffentlicht am 06.12.1984
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Norm

ZPO §84 I

Rechtssatz

Das Gericht hat bei Anordnung der Verbesserungsmaßnahmen möglichst ökonomisch und formfrei vorzugehen. Daher ist der der Klage anhaftende Mangel der Fremdsprachigkeit als behoben anzusehen, wenn das Gericht die Klage übersetzen läßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036286

Dokumentnummer

JJR_19841206_OGH0002_0080OB00070_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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