Norm
StGB §143 BRechtssatz
Auch einer vom Opfer als solche erkannten Luftdruckpistole kommt die für die strengere Strafdrohung des § 143 zweiter Fall StGB maßgebende Eignung, als Waffe - und damit als Mittel der Drohung (mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) - verwendet zu werden, zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094139Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013