TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/17 B900/99

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Veröffentlicht am 17.06.2000
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art83 Abs2
Nö GdO 1973 §16 Abs3
Nö GdO 1973 §61
Nö GdO 1973 §16a

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer gegen die Zurückstellung eines Initiativantrags betreffend Durchführung einer Volksbefragung durch den Gemeinderat gerichteten Vorstellung; kein Vertretungsrecht einer Unterstützerin des Initiativantrags; keine ausreichende Beschlussfassung über die Namhaftmachung eines neuen Vertreters des Zustellungsbevollmächtigten

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Am 28.10.1998 wurde beim Gemeindeamt der Gemeinde R ein von 159 Wahlberechtigten unterstützter und an den Gemeinderat gerichteter Initiativantrag eingereicht, womit die Durchführung einer Volksbefragung über bestimmte Angelegenheiten beantragt wurde. Der Initiativantrag enthielt auch die Namen des Zustellungsbevollmächtigten (K Z) sowie dessen Vertreters (M O).

1.2. Mit einer für den Gemeinderat gefertigten Erledigung des Bürgermeisters vom 16.12.1998 wurde dem Zustellungsbevollmächtigten des Initiativantrages und dessen Vertreter der folgende Gemeinderatsbeschluss vom 10.12.1998 mitgeteilt:

"Der Initiativantrag ist an die Zustellungsbevollmächtigten zurückzustellen, mit dem Ersuchen, ihn mit einer realitätsbezogenen Textformulierung und den notwendigen Unterschriften abermals vorzulegen."

Laut der genannten Erledigung sei der Gemeinderat mit dem eingebrachten Initiativantrag befasst worden. Dieser habe jedoch festgestellt, dass eine der Fragen, die nach dem Willen der Antragsteller einer Volksbefragung unterzogen werden sollten, obsolet geworden sei, weil sie bereits einer Klärung durch Volksbefragung zugeführt worden sei; die zweite Frage sei deshalb obsolet geworden, weil bestimmte Rückwidmungen, auf die nach dem Willen der Antragsteller verzichtet werden sollte, seitens des Gemeinderates gar nicht geplant seien.

1.3. Mit einem an die Gemeinde R gerichteten Schreiben des M O vom 30.12.1998 gab dieser seinen Rücktritt als Vertreter des Zustellungsbevollmächtigten bekannt; Mag. A F, einer der Unterstützer des Initiativantrages, wurde in diesem Schreiben als neuer Vertreter des Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht.

1.4. Gegen die als Bescheid gewertete und für den Gemeinderat gefertigte Erledigung des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 16.12.1998 (s. Pkt. 1.2.) erhoben Mag. F als Vertreter des Zustellungsbevollmächtigten sowie eine Unterstützerin (die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin) und ein Unterstützer des Initiativantrages bei der Niederösterreichischen Landesregierung das Rechtsmittel der Vorstellung.

1.5.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12.4.1999 wurde - gegenüber allen diesen Vorstellungswerbern - die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen, weil - zusammenfassend - der Gesetzgeber das Rechtsschutzinstrument der Vorstellung nach §61 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO) (LGBl. 1000-8) "für die Vorstellungswerber als Zustellungsbevollmächtigte oder Unterstützer eines Initiativantrages nicht vorgesehen" habe und es sich bei dem bekämpften Schreiben vom 16.12.1998 nicht um einen Bescheid handle.

1.5.2. Gegen diesen Vorstellungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG. Darin wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art7 Abs1 und Art83 Abs2 B-VG sowie Art6 und 13 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt. Begründend wird dazu - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, die Initiativantragsteller hätten ein subjektives Recht auf Behandlung ihres Antrages in Form der Abhaltung einer Volksbefragung; die mit Vorstellung bekämpfte Erledigung des Bürgermeisters der Gemeinde R sei ein Bescheid.

1.5.3. Die Niederösterreichische Landesregierung als belangte Behörde erstattete - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle die Beschwerde als unbegründet abweisen.

1.6.1. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren wurden die Beschwerdeführer (mit Schreiben vom 7.2.2000) aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, ob der an die Gemeinde R gerichteten Note des früheren Vertreters des Zustellungsbevollmächtigten des Initiativantrages, M O, vom 30.12.1998 über die Bekanntgabe des "neuen Vertreters", Mag. A F, eine Willensbildung (Beschlussfassung) der Unterstützer des Initiativantrages vom 28.10.1998 zu Grunde liegt, und bejahendenfalls eine solche zu dokumentieren.

1.6.2. Dazu langte am 15.3.2000 ein Schriftsatz der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof ein, aus dessen mit 23.2.2000 datierter, als "Aktenvermerk" bezeichneter Beilage sich ergibt, dass "bei einer Besprechung" am 27.12.1998 42 Unterstützer des Initiativantrages (vom 28.10.1998) "in einem mündlichen Beschluss zustimmt(en), dass Mag. A F das Amt des Vertreters des Zustellungsbevollmächtigten ... von O M ... übernimmt." Die erwähnte Beilage ist mit einer Anmerkung der Beschwerdeführer versehen, wonach die Zustimmung von allen Unterstützern des Initiativantrages deshalb nicht eingeholt werden konnte, weil "die Entscheidung der Weitergabe des Amtes des Vertreters des Zustellungsbevollmächtigten rasch zu treffen war". In den Wochen nach dem genannten Beschluss seien "noch einige Dutzend" Unterstützer von der eingeschlagenen Vorgangsweise informiert worden; die Vorgangsweise sei "nur auf Zuspruch gestoßen."

In dem eingangs erwähnten Schriftsatz wird schließlich ausgeführt, dass der Zustellungsbevollmächtigte, Ing. K Z, "aus persönlichen Gründen keine Rechtsmittel (Vorstellung, VfGH-Beschwerde) einbringen wollte"; einerseits sei er beim Land Niederösterreich beschäftigt, andererseits habe er "aus politischen Gründen diese Verfahren nicht fortsetzen (wollen, weil) er der ÖVP angehört und inzwischen auch deren Obmann in R geworden ist".

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

2.1.1. Die §§16 und 16a NÖ GO (idF LGBl. 1000-9) sowie 16b NÖ GO (idF LGBl. 1000-8) lauten samt Überschriften wie folgt:

"§16

Gemeindemitglieder, Initiativrecht

(1) Gemeindemitglieder sind Personen, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, oder bei Erreichung des Wahlalters wahlberechtigt wären.

(2) Das Initiativrecht der Gemeindemitglieder besteht im Verlangen, daß Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen. Es ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Ausgeschlossen vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluß haben.

(3) Das Initiativrecht wird durch einen Initiativantrag ausgeübt. Dieser muß enthalten:

a)

ein bestimmtes Begehren;

b)

das Organ, an das er gerichtet ist;

c)

den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreters;

d)

den Namen und die Adresse sowie die Unterschrift der Unterstützer in der erforderlichen Anzahl.

(4) Der Initiativantrag muß von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren. War die Wahlzahl eine Dezimalzahl, muß sie aufgerundet werden.

§16a

Verfahren des Initiativantrages

(1) Der Initiativantrag ist beim Gemeindeamt (Stadtamt) einzubringen. Entspricht der Antrag den Vorschriften des §16 Abs3, hat der Bürgermeister eine Sitzung der Gemeindewahlbehörde zur Prüfung des Antrages einzuberufen. Die Sitzung hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages stattzufinden.

(2) Entspricht der Initiativantrag nicht den Vorschriften des §16 Abs3, hat der Bürgermeister dem Zustellungsbevollmächtigten schriftlich mitzuteilen, daß die Behandlung des Antrages durch die Gemeindewahlbehörde unterbleibt, und die Gründe dafür anzugeben.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat Initiativanträge darauf zu überprüfen, ob die Unterstützer in der notwendigen Anzahl zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. Als Stichtag dabei gilt der Tag des Einlangens des Antrages beim Gemeindeamt (Stadtamt).

(4) Entspricht der Antrag der Vorschrift des Abs3 erster Satz, so ist er vom Organ, an das er gerichtet ist, zu behandeln. Entspricht der Antrag dieser Vorschrift nicht, so hat der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde dem Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen, daß die Behandlung durch das angerufene Organ unterbleibt und die Gründe dafür anzugeben.

§16b

Behandlung des Initiativantrages

(1) Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungskreis des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes (Stadtrates), hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organes aufgenommen wird.

(2) Hat der Initiativantrag keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches zum Gegenstand, betrifft er individuelle Verwaltungsakte oder Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluß haben, hat das angerufene Organ seine Behandlung abzulehnen, sonst die Angelegenheit zu behandeln.

(3) Betrifft eine Initiative die Anordnung einer zulässigen Volksbefragung und wird diese Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt, muß der Gemeinderat die Volksbefragung anordnen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, überprüft die Gemeindewahlbehörde im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach §16a Abs3.

(4) Der Zustellungsbevollmächtigte ist vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages durch den Bürgermeister zu verständigen."

2.1.2. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf §16 Abs3 NÖ GO, demzufolge in einem Initiativantrag ein Zustellungsbevollmächtigter und dessen Vertreter zu bezeichnen sind, davon aus, dass die Gesamtheit der Unterstützer eines beim Gemeindeamt gemäß §16a Abs1 NÖ GO eingebrachten Initiativantrages allein vom Zustellungsbevollmächtigten (bzw. dessen Vertreter) repräsentiert werden; nur durch ihn (bzw. seinen Vertreter) - und nicht etwa auch durch einzelne Unterstützer - können sie nach außen hin ihren Willen in rechtsverbindlicher Form kundtun (vgl. VfSlg. 2043/1950).

2.2. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:

2.2.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder gesetzwidrigerweise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10.374/1985, 11.405/1987, 13.280/1992).

2.2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin ist - wie sich aus den Ausführungen unter Punkt 2.1.2. ergibt - als einzelne Unterstützerin eines Initiativantrages keineswegs legitimiert, für die Gesamtheit der Unterstützer des Initiativantrages aufzutreten. Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis zuzustimmen, wenn sie im Bescheid die Auffassung vertritt, dass im vorliegenden Zusammenhang der Zweitbeschwerdeführerin als einzelner Unterstützerin eines Initiativantrages das Rechtschutzinstrument der Vorstellung nach §61 NÖ GO nicht zugänglich ist.

2.2.3. Da die Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen wurde, ist sie im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der die Zurückweisung tragenden Rechtsvorschriften ist es damit auch ausgeschlossen, dass sie in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre (vgl. zB VfSlg. 10.374/1985).

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher als unbegründet abzuweisen.

2.3. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers (Mag. A F) als "stellvertretender Zustellungsbevollmächtigter des Initiativantrages":

2.3.1.1. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis VfSlg. 2043/1950 - über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl - ua. Folgendes fest:

"Daß die Wählergruppen ihre Zustellungsbevollmächtigten abberufen und durch eine andere Persönlichkeit ersetzen können, ist zwar in den Wahlordnungen nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber aus der Natur der Sache, da ja der Zustellungsbevollmächtigte der Vertreter der Wählergruppe in dem Verkehr mit der Behörde ist, sie daher nur durch ihn ihren Willen nach außen hin in rechtsverbindlicher Form kundgeben kann, weshalb die Möglichkeit gegeben sein muß, einen Wechsel in der Person des Zustellungsbevollmächtigten eintreten zu lassen, für den Fall, als sich zwischen diesem und der Mehrheit der Wählergruppe Meinungsverschiedenheiten ergeben. Als Repräsentanten der Wählergruppe werden im Normalfall die Unterzeichner des Wahlvorschlages in Betracht kommen, so daß es zur Abberufung des alten und Nominierung eines neuen Zustellungsbevollmächtigten eines in einwandfreier Weise nachgewiesenen Beschlusses der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages bedarf."

2.3.1.2. Diese in einem Verfahren zur Überprüfung eines Wahlverfahrens getroffene Aussage des Verfassungsgerichtshofes ist im relevanten Zusammenhang auf die Ausübung des Initiativrechtes nach der NÖ GO übertragbar und bedeutet für den vorliegenden Fall Folgendes: Die in der erwähnten Beilage vom 23.2.2000 beschriebene Willensbildung über die Namhaftmachung eines neuen Vertreters des Zustellungsbevollmächtigten genügt dem Erfordernis eines entsprechenden Beschlusses der Mehrheit der Unterstützer des Initiativantrages nicht, weil sie lediglich von 42 Unterstützern getragen war, der am 28.10.1998 beim Gemeindeamt der Gemeinde R eingereichte Initiativantrag aber von 159 Wahlberechtigten unterstützt wurde. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der gefasste Beschluss über die Namhaftmachung eines neuen Vertreters des Zustellungsbevollmächtigten in der Folge ("in den Wochen nach dem mündlichen Beschluss") auch noch bei weiteren Unterstützern Zuspruch fand (s. auch VwSlg. 5332/1960 betreffend die Anfechtung einer Wahl in den Vorstand einer Fachgruppe, wonach für die Abberufung des für eine Wählergruppe bestellten Zustellungsbevollmächtigten erforderlich sei, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages dies beschließt und der zuständigen Wahlkommission kundtut).

2.3.2. Ist somit aus den dargelegten Gründen Mag. F gar nicht als ein rechtmäßiger Vertreter des Zustellungsbevollmächtigten des Initiativantrages (vom 28.10.1998) anzusehen, hätte die belangte Behörde seine als Vertreter des Zustellungsbevollmächtigten erhobene Vorstellung gemäß §61 NÖ GO schon aus diesem Grund als unzulässig zurückweisen können.

2.3.3. Im Hinblick darauf ist aber auch gegenüber dem Erstbeschwerdeführer die Zurückweisung der Vorstellung jedenfalls im Ergebnis zur Recht erfolgt. Auch für diesen Beschwerdeführer ist daher auszuschließen, dass er durch den bekämpften Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt werden konnte (vgl. Pkt. 2.2.3.).

Auch die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war somit abzuweisen.

2.4.1. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde etwa als Eingabe nach Art141 (Abs3) B-VG zu deuten wäre (vgl. VfGH 1.12.1999 WI-7/97).

2.4.2. Es konnte aber auch auf die eigentliche Frage nicht eingegangen werden, ob sich aus den §§16, 16a und 16b NÖ GO ergibt, dass die Gesamtheit der Unterstützerinnen und Unterstützer eines Initiativantrages ein subjektives Recht darauf hat, dass - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - die von ihnen initiierte Angelegenheit vom angerufenen Gemeindeorgan behandelt wird bzw. dass - wenn die Initiative die Anordnung einer zulässigen Volksbefragung betrifft und von der nötigen Anzahl von Wahlberechtigten unterstützt ist - der Gemeinderat eine solche Volksbefragung anordnet; ebenso wenig darauf, ob die Feststellung der Nichtbehandlung einer Angelegenheit durch das angerufene Gemeindeorgan bzw. die Nichtanordnung einer Volksbefragung - ungeachtet des Umstandes, dass im Gesetz eine bescheidmäßige Erledigung explizit nicht vorgesehen ist - mittels eines an die Gesamtheit der Unterstützerinnen und Unterstützer eines Initiativantrages zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten zu richtenden Bescheides zu erfolgen hat.

2.4.3. Schließlich brauchte nicht beurteilt zu werden, ob die Gründe, aus denen der Zustellungsbevollmächtigte des Initiativantrages vom 28.10.1998 nicht einschritt, solche waren, die seine Vertretung rechtfertigten; oder aber, ob nicht überhaupt ein neuer Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen gewesen wäre.

2.5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Gemeinderecht, Initiativrecht, Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B900.1999

Dokumentnummer

JFT_09999383_99B00900_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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