Norm
StGB §302Rechtssatz
Jedes pflichtwidrige, den Untersuchungshäftling begünstigende Verhalten eines Justizwacheorgans, durch das wesentliche Maßnahmen und Zwecke der Untersuchungshaft vereitelt oder beeinträchtigt werden, schädigt den Staat an seinem konkreten Recht auf Vollzug der Untersuchungshaft gemäß den Bestimmungen der §§ 183 ff StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096228Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0090OS00162_8400000_003