Norm
StGB §108Rechtssatz
Zielt eine gegenüber Straßenaufsichtsorganen gebrauchte Täuschung eines Verdächtigen, der den Führerschein nicht vorweisen kann, darauf ab, glaubhaft zu machen, daß er die vorgeschriebene Lenkerberechtigung habe (§ 102 Abs 12 lit f KFG), und solcherart die Anwendung der Zwangsmaßnahme gemäß § 102 Abs 12 KFG (Verbot der Weiterfahrt) abzuwenden, so verletzt sie nur das (in § 102 Abs 12 KFG verkörperte) staatliche ius puniendi und ist deshalb nicht nach § 108 Abs 1 StGB strafbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093191Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0090OS00006_8400000_001