Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der T, geboren 1976, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. September 1999, Zl. 210.874/7-I/02/99, betreffend § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 1999 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Sri Lanka, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit dem zur hg. Zl. 2000/20/0147 ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Schon daraus folgt, dass auch der (gesondert erlassene) im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 1999, mit dem die Berufung gegen den gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka aussprechenden Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0208).
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, wobei die nach § 24 Abs. 3 VwGG entrichtete Gebühr auf Euro umzurechnen war.
Wien, am 17. September 2003
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200146.X00Im RIS seit
11.11.2003