RS OGH 1984/12/11 4Ob142/84, 9ObA27/01p

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Veröffentlicht am 11.12.1984
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Norm

AngG §20 Abs2 II

Rechtssatz

Durch den Ausspruch der Kündigung wird das Arbeitsverhältnis noch nicht aufgelöst, sondern lediglich in das Auflösungsstadium versetzt. Dies schließt nicht aus, daß das Arbeitsverhältnis während des Laufes der Kündigungsfrist, also während des Auflösungsstadiums, auf eine andere Weise und zu einem anderen Zeitpunkt, etwa durch einvernehmliche Auflösung, aufgelöst wird. Liegt der einvernehmlichen Auflösung der Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Vorverlegung des Kündigungstermines und damit nach einer Verkürzung der Kündigungsfrist zu Grunde, vermag dies an dem Rechtscharakter der selbständigen, die Wirkung der vorangegangenen Kündigung beseitigenden, einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zu ändern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 142/84
    Entscheidungstext OGH 11.12.1984 4 Ob 142/84
    Veröff: ZAS 1986,96 (Christian Huber)
  • 9 ObA 27/01p
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 9 ObA 27/01p
    nur: Durch den Ausspruch der Kündigung wird das Arbeitsverhältnis noch nicht aufgelöst, sondern lediglich in das Auflösungsstadium versetzt. (T1) Beisatz: Auch eine Betriebsübernahme in diesem Auflösungsstadium hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses. (T2)

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, einverständliche Beendigung, Wirksamkeit, Ende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028829

Dokumentnummer

JJR_19841211_OGH0002_0040OB00142_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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