Norm
AngG §20 Abs2 IIRechtssatz
Durch den Ausspruch der Kündigung wird das Arbeitsverhältnis noch nicht aufgelöst, sondern lediglich in das Auflösungsstadium versetzt. Dies schließt nicht aus, daß das Arbeitsverhältnis während des Laufes der Kündigungsfrist, also während des Auflösungsstadiums, auf eine andere Weise und zu einem anderen Zeitpunkt, etwa durch einvernehmliche Auflösung, aufgelöst wird. Liegt der einvernehmlichen Auflösung der Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Vorverlegung des Kündigungstermines und damit nach einer Verkürzung der Kündigungsfrist zu Grunde, vermag dies an dem Rechtscharakter der selbständigen, die Wirkung der vorangegangenen Kündigung beseitigenden, einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zu ändern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, einverständliche Beendigung, Wirksamkeit, EndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028829Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0040OB00142_8400000_001