RS OGH 1984/12/11 4Ob358/83 (4Ob359/83 - 4Ob365/83)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1984
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Norm

UWG §2 C2a
UWG §2 D1

Rechtssatz

Keine zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignete Aussage über "geschäftliche Verhältnisse", wenn sich jemand als "Fachmann in allen Schadenersatzangelegenheiten" bezeichnet, der zwar keine juristische Fachausbildung hat, aber jahrelang beruflich bei einer Versicherungsgesellschaft mit der Regulierung und Abwicklung von Personenschäden und Sachschäden betraut gewesen ist und über spezielle, das durchschnittliche Wissen breiter Bevölkerungskreise wesentlich übersteigende Fachkenntnisse über die (außergerichtliche) Abwicklung von Personenschäden und Sachschäden und über eine Gewerbeberechtigung als "Versicherungsberater" verfügt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 358/83
    Entscheidungstext OGH 11.12.1984 4 Ob 358/83
    Veröff: ÖBl 1985,71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078680

Dokumentnummer

JJR_19841211_OGH0002_0040OB00358_8300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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