RS OGH 1984/12/11 4Ob121/83, 4Ob144/84

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Veröffentlicht am 11.12.1984
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Norm

AngG §27 A6

Rechtssatz

Ein genereller, auch verschuldete Tatbestände umfassender Ausschluß der Entlassungsbefugnis des Arbeitgebers durch Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig; der Kernbereich der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses also zweiseitig zwingender Natur ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung, gute Sitten, Verschulden, Beschränkung, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Entlassungsrecht, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Verzicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0029117

Dokumentnummer

JJR_19841211_OGH0002_0040OB00121_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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