Norm
AngG §27 A6Rechtssatz
Ein genereller, auch verschuldete Tatbestände umfassender Ausschluß der Entlassungsbefugnis des Arbeitgebers durch Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig; der Kernbereich der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses also zweiseitig zwingender Natur ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung, gute Sitten, Verschulden, Beschränkung, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Entlassungsrecht, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, VerzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0029117Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0040OB00121_8300000_003