Norm
ABGB §879 Abs2 Z2 CIInRechtssatz
Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches dieser Bestimmung auf nicht zu den berufsmäßigen Parteienvertretern gehörende Berufe ist nicht gerechtfertigt (hier: keine Anwendung auf "Versicherungsberater" und "Schadenshelfer").
Entscheidungstexte
Schlagworte
ProzesskostenfinanziererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0016813Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022