Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Beim echten Geschäft für den, den es angeht (verdeckten Geschäft), ist es auf Grund der Interessenlage (insbesondere bei sofort erfüllten Bargeschäften des täglichen Lebens) typischerweise den Vertragschließenden gleichgültig, wer ihr Vertragspartner ist. Ihr Interesse ist nicht auf die Offenlegung gerichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019524Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0010OB00713_8400000_002