Norm
ZPO §500 Abs2 IIaRechtssatz
Nur wenn eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen gewesen war oder im Widerspruch zu der im § 500 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der §§ 54 bis 60 JN steht, oder wenn eine Bestandsache mit einem S 15000,-- nicht übersteigenden Betrag bewertet worden war, muß eine solche Bewertung als nicht beigesetzt gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042266Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0030OB00071_8400000_003