Norm
EO §353 IVARechtssatz
Bei einem Vorgehen nach § 353 EO entspricht es nicht der Sachlage, die Wahl des Dritten (der die Handlung anstelle des Verpflichteten vornimmt) dem betreibenden Gläubiger zu überlassen; es ist vielmehr Sache des Gerichtes, einen mit solchen Vorgängen vertrauten und daher geeigneten Dritten auszuwählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004630Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012