Index
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des 1.) des JF, 2.) des RL,
3.) des AR, 4.) des FR und 5.) des KS, alle in M, alle vertreten durch Dr. Walter Schlick, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/II, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 8. Mai 2000, Zl. 8.0 M 6-1999, betreffend freihändige Verpachtung einer Gemeindejagd, (mitbeteiligte Parteien: 1.) Gemeinde M, und 2.) Ing. SW in W, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Spruchpunkte III.), IV.), V.) und VI.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde wie folgt abgesprochen:
"I.)
Gemäß § 9 des Stmk. Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986 i. d.g.F., wird festgestellt, daß die nächstfolgende Jagdpachtzeit 6 Jahre beträgt, mit 01.04.2001 beginnt und am 31.03.2007 endet.
II.)
Gemäß §§ 8 und 10 Abs. 4 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986 i.d.g.F., wird das Flächenausmaß des Gemeindejagdgebietes für die Dauer der Jagdpachtzeit vom 01.04.2001 bis 31.03.2007 mit 1.121 ha festgestellt.
III.)
Gemäß § 24 Abs. 1, 2 und 6 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986 i.d.g.F., wird der Gemeinderatsbeschluß vom 17.09.1999 und 23.02.2000, mit welchem die Gemeindejagd M auf Grund eines Pächtervorschlages von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970 i.d.g.F., kammerzugehörigen Grundbesitzer, die auch gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche sind, auf die unter Spruch I.) festgestellte Dauer der nächstfolgenden Jagdpachtperiode an den Jagdpächter, Herrn Ing. S. W., ..., um einen jährlichen Pachtschilling von S 50.000,-- (EUR 3.633,642) verpachtet wurde, genehmigt.
IV.)
Gemäß § 26 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986 i.d.g.F., hat der Jagdpächter, Herr S. W. eine dem einjährigen Pachtschilling gleichkommende Kaution spätestens 14 Tage vor Beginn der Pachtung in einem in der Form einer Bankgarantie vinkulierten Spar-, oder Raiffeisenkasseneinlagebuch oder in Bargeld bei der Bezirkshauptmannschaft Feldbach zu erlegen.
V.)
Gemäß § 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986 i.d.g.F. ist der Jagdpächter als Pächter der Gemeindejagd M. verpflichtet, zur Beaufsichtigung und zum Schutze der Jagd ein Jagdschutzpersonal in entsprechender Anzahl umgehendst bzw. spätestens binnen 4 Wochen vor Beginn der Jagdpachtperiode zu bestellen und soferne dies noch nicht geschehen ist, der Bezirkshauptmannschaft zur Beeidigung und Bestätigung namhaft zu machen.
VI.)
Kosten:
Für die Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses der Jagdverpachtung im Wege des freien Übereinkommens ist im Sinne des § 78 Abs. 3 AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950 i.d.g.F., und des § 1 des LGVAG 1968, LGBl. Nr. 145/1969 i.d.g.F., in Verbindung mit § 1 der Landesverwaltungsabgabenverordnung 1987, LGBl. Nr. 58/1987 i. d.g.F., nach TP. B 48, eine Verwaltungsabgabe von S 500,-- (EUR 36,336) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft mittels beiliegendem Zahlschein, bei sonstiger Exekution zu entrichten."
Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der maßgeblichen Rechtslage führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss kein Einspruchsverfahren durchzuführen sei. Sie habe die vorgelegten Unterlagen überprüft und festgestellt, dass ein am 22. März 1999 und somit rechtzeitig eingebrachter Pächtervorschlag, wobei der Jagdpächter mit den Verpachtungsbedingungen einverstanden gewesen sei, von Grundbesitzern eingebracht worden sei, die gleichzeitig kammerzugehörige Grundeigentümer von 53,79 % der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche seien. Diesem Vorschlag habe der - laut Verhandlungsschrift der Gemeinderatssitzung(en) vom 17.09.1999 und 23.02.2000 - beschlussfähige Gemeinderat entsprochen, wobei sämtliche Gemeinderatsmitglieder ordnungsgemäß geladen und die befangenen Gemeinderatsmitglieder von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen worden seien. Daher sei nur mehr festzustellen gewesen, dass der Jagdpächter von der Pachtung der Gemeindejagd nicht auszuschließen gewesen sei.
Gegen Spruchpunkt I.) und III.) dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdepunkte wurden wie folgt ausgeführt:
"Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf freihändigen Erwerb des Pachtrechts wie auch im subjektiven Recht auf Ausübung der Verwaltung unter Einhaltung der Gesetze verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts, als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.
Die Beschwerdelegitimation ist gegeben, zumal die Beschwerdeführer dem Verwaltungsverfahren unrechtmäßig nicht zugezogen wurden und der ergangene Bescheid in die Rechte der Beschwerdeführer eingreift. Die Beschwerdeführer sind überdies Grundeigentümer, sodass auch diesbezüglich die Beschwerdelegitimation gegeben ist (VwGH 91/19/0065)."
Mit hg. Beschluss vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0198, wurde die - zunächst auch - von der Jagdgesellschaft M. erhobene Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung zurückgewiesen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die freihändige Verpachtung einer Gemeindejagd ist in § 24 des Stmk. Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, (JG) wie folgt geregelt:
"(1) Eine Gemeindejagd kann durch Beschluß des Gemeinderates auch unter Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen Aufrufes (§ 16) im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an eine Person oder an eine Jagdgesellschaft, die nicht gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) gelegen ist.
(2) Der Beschluß des Gemeinderates, der den Namen des Pächters sowie die Höhe des Pachtschillings zu enthalten hat, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder und ist im vorletzten Jagdjahr der laufenden Jagdpachtperiode zu fassen. Der Beschluß ist sofort in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet freisteht, dagegen binnen 8 Wochen, vom Tage der erfolgten Kundmachung an gerechnet, bei der Gemeinde Einwendungen durch Eintragung in die für diesen Zweck im Gemeindeamt während der Amtsstunden aufgelegten, mit fortlaufender Numerierung versehenen Formblätter einzubringen. Die Formblätter sind vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung festzusetzen.
(3) Wird von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970, in der jeweiligen Fassung, kammerzugehörigen Grundbesitzer vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Formblätter (Abs. 2) ein Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4 Wochen zu entsprechen, wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer sind. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sinngemäß. Der Vorschlag hat außer dem Namen des Pächters die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärung des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. Über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluß ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen.
(4) Werden von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970, in der jeweiligen Fassung, kammerzugehörigen Grundbesitzer, deren Grundstücke gemäß § 8 dem Gemeindejagdgebiet zuzuzählen sind, innerhalb der genannten Frist Einwendungen eingebracht, so tritt der Gemeinderatsbeschluß außer Kraft, wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundbesitzer sind. Miteigentümer (§ 361 ABGB) können von ihrem Einspruchsrecht nur als einzige Person Gebrauch machen. Das Außerkrafttreten des Gemeinderatsbeschlusses ist ortsüblich kundzumachen.
(5) Die Grundbesitzer, die Einwendungen erheben, können dem Gemeinderat innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist durch Eintragung in die für das Einspruchsverfahren aufgelegten Formblätter einen anderen Jagdpächter vorschlagen. Einen solchen Vorschlag hat der Gemeinderat in Erwägung zu ziehen. Wird jedoch ein solcher Vorschlag mit der im Abs. 4 genannten Mehrheit eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4 Wochen zu entsprechen, wenn der vorgeschlagene Pächter gegenüber der Gemeinde schriftlich sein Einverständnis mit den beschlossenen Verpachtungsbedingungen erklärt. Dieser Beschluß ist ortsüblich kundzumachen. Kommt der Gemeinderat dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Verpachtung in Anwendung des Abs. 7 von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.
(6) Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluß samt Begründung und allfälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die dem Gemeinderatsbeschluß die Genehmigung zu versagen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltend gemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) entsprechen. Liegt ein Beschluß im Sinne des Abs. 4 vor, kann die Genehmigung nur aus den Gründen des § 15 versagt werden.
(7) Wurde dem Gemeinderatsbeschluß die Genehmigung versagt, so kann die Gemeinde innerhalb von 3 Monaten einen neuerlichen Beschluß herbeiführen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Beschlußfassung oder wird auch dem neuerlichen Beschluß die Genehmigung versagt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 16) anzuordnen.
(8) Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung unzulässig."
Beim Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides handelt es sich um die im Grunde des § 24 Abs. 6 JG ausgesprochene Genehmigung eines gemäß § 24 Abs. 3 JG gefassten Gemeinderatsbeschlusses betreffend die freihändige Verpachtung einer Gemeindejagd.
Der Zweitmitbeteiligte macht zunächst geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid lediglich im Rahmen der konkret geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen habe. Nicht zu prüfen habe der Verwaltungsgerichtshof jedoch, ob irgendein subjektives Recht verletzt worden sei. Der vorliegenden Beschwerde komme keine Berechtigung zu, weil ein subjektives Recht der Beschwerdeführer auf freihändigen Erwerb eines Pachtrechtes oder auf Ausübung der Verwaltung unter Einhaltung der Gesetze nicht bestehe; auf die diesbezügliche Begründung des (nach Ansicht des Zweitmitbeteiligten) präjudiziellen hg. Beschlusses vom 20. Dezember (richtig: September) 2000 betreffend die Zurückweisung der Beschwerde der Jagdgesellschaft M. werde hingewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien weisen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (belegt durch Grundbuchsauszüge) darauf hin, dass sie Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet sind. Ihnen kommt somit - entgegen der von der zweitmitbeteiligten Partei geäußerten Rechtsansicht - die Beschwerdelegitimation gegen den bescheidmäßigen Ausspruch über die freihändige Verpachtung der Gemeindejagd zu. Es ist nämlich das Beschwerderecht eines Grundeigentümers gegen die Genehmigung eines Gemeinderatsbeschlusses zu bejahen, mit dem einem Pächtervorschlag gemäß § 24 Abs. 3 JG entsprochen wurde. Da über einen solchen Gemeinderatsbeschluss nach dem letzten Satz der angeführten Bestimmung kein Einspruchsverfahren durchzuführen ist, kann das Beschwerderecht in einem solchen Fall nicht von der vorherigen Erhebung von Einwendungen abhängig gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Slg. Nr. 13.489/A).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom 23. September 1991 - mit näherer Begründung - weiters ausgeführt hat, ist die im § 24 Abs. 6 zweiter Satz JG normierte Einschränkung in gleicher Weise auf Beschlüsse nach Abs. 3 wie auch auf solche nach Abs. 5 des § 24 JG anzuwenden, mit denen im Sinne der genannten Bestimmungen qualifizierten Pächtervorschlägen entsprochen wurde. Die Prüfung der Behörde hat sich in solchen Fällen auf das Vorliegen eines den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 oder 5 JG gemäß auf Grund eines entsprechend qualifizierten Pächtervorschlages gefassten Gemeinderatsbeschlusses und - bejahendenfalls - auf die Einhaltung des § 15 JG zu beschränken, ohne dass darüber hinaus auf Interessen der "vertretenen Grundbesitzer" Bedacht zu nehmen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 99/03/0321).
Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde davon aus, dass mit dem von ihr genehmigten Gemeinderatsbeschluss einem nach § 24 Abs. 3 JG qualifizierten Pächtervorschlag entsprochen wurde.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist Spruchpunkt III) des angefochtenen Bescheides dahin zu verstehen, dass die belangte Behörde ausschließlich den Gemeinderatsbeschluss vom 23. Februar 2000 genehmigte und mit der Formulierung "der Gemeinderatsbeschluss vom 17.09.1999 und 23.02.2000" lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass ein inhaltlicher Bezug zwischen den beiden Gemeinderatssitzungen vorliegt.
Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten wurden dem Gemeinderat vom vorsitzenden Bürgermeister in der Sitzung vom 17. September 1999 zwar Pächtervorschläge hinsichtlich des Zweitmitbeteiligten und der Jagdgesellschaft M. zur Kenntnis gebracht (Punkt 3 des Sitzungsprotokolls); dass über diesen Tagesordnungspunkt ein Gemeinderatsbeschluss gefasst worden wäre, wurde in der Auflistung der Beschlüsse zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung jedoch nicht beurkundet. Damit kann dem Schreiben der belangten Behörde vom 22. Dezember 1999, mit dem der gegenständliche Akt der Gemeinde M. mit dem Ersuchen rückübermittelt wurde, einen der Gemeindeordnung und dem Stmk. Jagdgesetz entsprechenden Gemeinderatsbeschluss zu fassen und zur Genehmigung wieder in Vorlage zu bringen, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht die Bedeutung zugemessen werden, dass der "Gemeinderatsbeschluss" vom 17. September 1999 für nichtig erklärt worden wäre.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass auch am 23. Februar 2000 kein rechtsgültiger Gemeinderatsbeschluss gefasst worden sei. Aus dem zitierten Sitzungsprotokoll und der Kundmachung ergebe sich nämlich, dass bloß die "Kenntnisnahme" der Jagdpacht, jedoch keine rechtsgültige Abstimmung und Beschlussfassung im Sinne des § 57 Abs. 1 Stmk. Gemeindeordnung 1967 erfolgt sei. Die "Kenntnisnahme" eines Pächtervorschlages, die keinerlei Zustimmungswirkung entfalte, könne aber keinesfalls einen formgültigen Gemeinderatsbeschluss ersetzen.
Dem entgegnet die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, dass die unter top 5 wiedergegebene Formulierung "Dieser Pächtervorschlag wird vom Gemeinderat einstimmig zur Kenntnis genommen ..." eine "Abstimmungsprotokollierung" sei, zumal sich ein namentlich genannter Gemeinderat aus dem Sitzungssaal entfernt habe und diese Handlung nur als eine der darauffolgenden Abstimmung vorausgehende Notwendigkeit zu deuten sei. Von Durchschnittsbürgern könne wohl nicht die juristisch einwandfreie exakte Definition eines Beschlusses vorausgesetzt werden, wenn der Sinn einer derartigen Handlung durch die Überschrift "Beschlüsse" im Sitzungsprotokoll einerseits eindeutig definiert und andererseits einer der Hauptzwecke der Gemeinderatssitzung mit der in der Tagesordnung zur Einladung zur genannten Gemeinderatssitzung unter Punkt 5 mit "Beschluss über die Kenntnisnahme Jagdpacht" geschriebenen Formulierung ebenso festgelegt worden sei. Die Absicht, dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde zu entsprechen, sei eindeutig ersichtlich und ein Gemeinderatsbeschluss rechtsgültig zustande gekommen.
Diesen Ausführungen der belangten Behörde vermag der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. Dezember 1978, Zl. 121/77 nicht entgegenzutreten: Diesem Erkenntnis lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die dort belangte Behörde den Beschluss eines Gemeinderates, ein Gemeindejagdrevier für eine bestimmte Jagdperiode im Wege des freien Übereinkommens zu verpachten, "zur Kenntnis" genommen hat, was der Verwaltungsgerichtshof als Genehmigung dieses Beschlusses wertete.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, es sei aktenkundig, dass die erste Unterschriftenliste nicht die erforderlichen Mehrheiten aufgewiesen habe, sodass der Bürgermeister der Gemeinde M. die Frist zur Beibringung der fehlenden Unterschriften bis zum 31. August 1999 verlängert habe. Diese ungerechtfertigte Bevorzugung verstoße gegen das Prinzip von "Treu und Glauben". Die mitbeteiligten Parteien verweisen in ihrer Gegenschrift darauf, dass zum maßgebenden Zeitpunkt die gesetzlich normierten Mehrheiten bereits gegeben gewesen seien und keine Nachfrist zur Beibringung von erforderlichen Unterschriften eingeräumt worden sei. Dem Jagdpachtwerber sei lediglich aufgetragen worden, Nachweise der Kammerzugehörigkeit von Liegenschaftseigentümern nachzureichen, die bei der Kammer noch nicht registriert, aber zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung bereits Grundeigentümer gewesen seien. Da die in den Verwaltungsakten erliegende Liste fortlaufend nummeriert ist und neben den Unterschriften jeweils ein Datum aufweist, das vor dem Zeitpunkt der Abgabe des Pächtervorschlages liegt, vermag der Verwaltungsgerichtshof die allgemein gehaltenen Vermutungen des Beschwerdeführers, es seien Zustimmungserklärungen nachträglich beigebracht worden, nicht nachzuvollziehen.
Die Beschwerde ist aber begründet, wenn vorgebracht wird, es sei nicht nachzuvollziehen, woraus die belangte Behörde geschlossen habe, dass die Erfordernisse eines nach § 24 Abs. 3 JG qualifizierten Pächtervorschlages erfüllt seien.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, begnügte sich die belangte Behörde mit der Feststellung, der Pächtervorschlag sei "von Grundbesitzern, die gleichzeitig kammerzugehörige Grundeigentümer von 53,79 % der im Gemeindejagdgebiet M gelegenen Grundflächen sind, eingebracht" worden. Eine nähere Auseinandersetzung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 3 JG fehlt. So sind etwa die absoluten Größenordnungen (hinsichtlich der kammerzugehörigen Grundbesitzer und der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen der kammerzugehörigen Grundeigentümer) nicht dargestellt, von denen ausgehend die belangte Behörde zu ihrer Verhältnisrechnung gelangte.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass auch Grundstücksflächen miteinbezogen worden seien, bei denen nur die - bestimmt bezeichneten - Minderheits- bzw. Hälfteeigentümer unterschrieben hätten. Auch seien zahlreiche Flächenausmaße der betroffenen Liegenschaften unrichtig angegeben worden. In den im Gemeindeakt erliegenden Vorschlagslisten seien zahlreiche Streichungen verschiedenster Zahlen aktenkundig, sodass nicht mehr feststellbar sei, von welchen Flächenausmaßen die belangte Behörde ausgegangen sei. Berücksichtige man den richtigen Abrechnungsmodus (von den Beschwerdeführern wird sodann eine Auflistung von Grundeigentümern und Grundflächen vorgenommen) ergebe sich, dass lediglich 47,32 Prozent aller Grundeigentümer den genehmigten Pächtervorschlag unterstützt hätten und die erforderliche Mehrheit von über 50 Prozent nicht erreicht worden sei.
Damit haben die Beschwerdeführer die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels dargetan, sodass im Hinblick auf die oben dargestellte Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsgrundlagen für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 3 JG auch nicht auszuschließen war, dass die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid musste daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden, wobei sich dieser Ausspruch im Hinblick auf die akzessorische Beziehung der Spruchpunkte IV.), V.) und VI.) zum Spruchpunkt III.) auch auf erstere zu beziehen hatte.
Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen Spruchpunkt I) des angefochtenen Bescheides richtet, enthält sie keine nähere Begründung; sie war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. September 2003
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Jagdrecht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Pächter Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Genehmigung durch Jagdbehörde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030316.X00Im RIS seit
29.09.2003