Norm
ABGB §867Rechtssatz
Gleichgültig ist, ob der Beschluss des Vertretungsorgans der Gemeinde erst im Nachhinein gefasst wurde: Hatte der Bürgermeister ohne Vertretungsmacht gehandelt, war das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Nach der auch für Gemeinden geltenden Regel des § 1016 ABGB kann das Rechtsgeschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0014709Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019