Norm
ABGB §1392 ARechtssatz
Erst mit ihrer Abtretung geht die Forderung aus der Rechtszuständigkeit des Zedenten in die des Übernehmers der Forderung über, ohne daß es allerdings der Verständigung des Schuldners bedürfte, weil zu ihrer Wirksamkeit das Vorliegen des Verpflichtungsgeschäftes und des Verfügungsgeschäftes (Titelgeschäft und Abtretung), die meist zusammenfallen, genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032682Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018