Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Auf eine Offenlegung der Person des Vertretenen wird erkennbar bei Abschluss eines Geschäftes unter Vorbehalt der Person des Vertretenen, beim (echten) Geschäft, für den es angeht und beim unternehmensbezogenen Geschäft verzichtet. Wer offenkundig "im Namen eines bestimmten Unternehmens" handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019357Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017