Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Bei der Frage des Ausmaßes der Warnpflicht darf der wirtschaftliche Aspekt nicht vernachlässigt werden; umfangreiche, technische schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur eigentlichen Werkleistung und der Höhe des Werklohns nicht in einem vernünftigen Verhältnis stehen, muß der Unternehmer nur anstellen, wenn dies besonders vereinbart ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022252Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016