RS OGH 1984/12/12 3Ob131/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1984
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Norm

EO §7 BdIIA
EO §7 BdIIC
EO §54 Abs1 Z3
ZPO §419 E
ZPO §562 Abs1 D
ZPO §567 Abs1

Rechtssatz

Ein Exekutionsantrag kann nicht deshalb als verfehlt angesehen werden, weil im Exekutionstitel nur von der Übergabe, nicht aber von der Übernahme des Bestandobjektes gesprochen wird, wenn mit Rücksicht auf den Wortlaut der vom Bestandnehmer eingebrachten gerichtlichen Aufkündigung kein Zweifel darüber besteht, daß der Beschluß des Gerichtes, soweit damit dem Kündigungsgegner aufgetragen wird, den Bestandgegenstand zu übergeben, an einem offenbaren Schreibfehler (einem offensichtlichen Übersehen eines Fehlers des Formularvordruckes) leidet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 131/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 3 Ob 131/84
    JBl 1986,257 (Zust. Pfermann) = ImmZ 1986,308 = MietSlg 36/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000837

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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