Norm
EO §7 BdIIARechtssatz
Ein Exekutionsantrag kann nicht deshalb als verfehlt angesehen werden, weil im Exekutionstitel nur von der Übergabe, nicht aber von der Übernahme des Bestandobjektes gesprochen wird, wenn mit Rücksicht auf den Wortlaut der vom Bestandnehmer eingebrachten gerichtlichen Aufkündigung kein Zweifel darüber besteht, daß der Beschluß des Gerichtes, soweit damit dem Kündigungsgegner aufgetragen wird, den Bestandgegenstand zu übergeben, an einem offenbaren Schreibfehler (einem offensichtlichen Übersehen eines Fehlers des Formularvordruckes) leidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000837Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011