Norm
CMR Art17Rechtssatz
Die Art 17 ff CMR enthalten keine abschließende Regelung in dem Sinn, daß der Frachtführer für andere Vertragsverletzungen nicht haftet. Er kann insbesondere wegen positiver Vertragsverletzung in Anspruch genommen werden, soweit nicht Sondervorschriften die vertragliche Haftung des Beförderers (bei einzelnen Schadensarten) abschließend regeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0073776Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018