TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/17 2001/20/0188

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §25 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des S in S im A, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. November 2000, Zl. 219.329/0-IV/10/00, betreffend §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 24. Juli 2000 in das Bundesgebiet ein und stellte am 25. Juli 2000 einen Asylantrag. Der Vernehmung vor dem Bundesasylamt am 14. September 2000 wurde aufgrund der von ihm behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ein Vertreter der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers beigezogen.

Mit Bescheid vom 18. September 2000 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG für zulässig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien unglaubwürdig. Wegen widersprüchlicher Angaben bestünden auch Zweifel am Alter des Beschwerdeführers. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gleichwohl zuhanden der Bezirkshauptmannschaft Perg als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.

Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid eine schriftliche Berufung ein, die nur von ihm selbst unterzeichnet war und keinen begründeten Berufungsantrag enthielt. Vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt eine - gleichfalls nur von ihm selbst unterschriebene - Berufungsergänzung ein, die bei der belangten Behörde erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides einlangte.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass die Berufung nur vom minderjährigen Asylwerber gefertigt worden sei. Der Jugendwohlfahrtsträger habe keine Berufung erhoben und auch die Berufung des Beschwerdeführers nicht im Nachhinein genehmigt. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung kein konkretes tatsächliches Vorbringen erstattet. Ein Vorbehalt einer späteren Ausführung der Berufung sei dem AVG fremd. Somit sei auch eine Verbesserung durch nachträgliche Genehmigung der Berufung durch den Jugendwohlfahrtsträger nicht in Betracht zu ziehen gewesen. Wenn die Berufungsbehörde aus den gleichen Gründen wie die Behörde erster Instanz zu einer dem Spruch des angefochtenen Bescheides gleichlautenden Entscheidung komme, habe sie die Berufung abzuweisen und den angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf dessen zutreffende und ausreichende Begründung zu bestätigen. Somit habe die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid lediglich aufgrund der Aktenlage und nach Maßgabe der Amtskenntnis zu prüfen, diesen vollinhaltlich zu bestätigen, seinen Inhalt zum Inhalt des Berufungsbescheides zu machen und die Berufung abzuweisen gehabt. Zugestellt wurde auch der in Beschwerde gezogene Bescheid dem Beschwerdeführer zuhanden der Bezirkshauptmannschaft Perg.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 2 AsylG sind mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger.

Die belangte Behörde hat festgestellt, dass die Berufung "nur vom minderjährigen Asylwerber" unterfertigt worden war, sie ist also jedenfalls von dessen Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Berufungserhebung ausgegangen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob auch eine Berufung ein "Antrag" im Sinne des § 25 Abs. 2 AsylG ist oder ob sich die genannte Bestimmung nur auf Asylanträge bezieht. In dem Zeitpunkt, in dem die Berufung erhoben wurde, war jedenfalls ein gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 25 Abs. 2 AsylG, der die Interessen des Beschwerdeführers hätte wahrnehmen können, vorhanden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/20/0383).

Die vom minderjährigen Beschwerdeführer erhobene Berufung war nicht vom gesetzlichen Vertreter gefertigt. Eine Genehmigung der Berufung durch den gesetzlichen Vertreter ist unbestrittenermaßen auch nicht erfolgt. Somit lag aber ein Mangel vor, dessen Behebung die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich von Amts wegen zu veranlassen gehabt hätte (vgl. schon zur Rechtslage vor der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0195).

Die belangte Behörde hat jedoch keinen Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG erteilt. Sie hat vielmehr ohne Genehmigung der Berufung durch den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers meritorisch über die Berufung entschieden. Zu einer solchen Vorgangsweise war die belangte Behörde nicht berechtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1987, Zl. 87/11/0141, VwSlg. 12.579/A).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 17. September 2003

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Unterschrift Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Minderjährige Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200188.X00

Im RIS seit

23.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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