Norm
HGB §119Rechtssatz
Zur Klage auf Feststellung der Rechtswirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafter (hier bei KG) ist jeder Gesellschafter legitimiert, der für den Beschluß gestimmt hat. Es kann nicht allein dem überstimmten Gesellschafter vorbehalten bleiben, die Nichtigkeit des Mehrheitsbeschlusses feststellen zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039024Dokumentnummer
JJR_19841213_OGH0002_0080OB00577_8300000_001