RS OGH 1984/12/13 13Os178/84, 13Os25/18b

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Veröffentlicht am 13.12.1984
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Norm

StPO §389
StPO §390a

Rechtssatz

Der Kostenausspruch gemäß § 389 StPO - als Ausspruch sui generis - ist nicht ein Annex des Strafausspruchs, sondern eine Folge des Schuldspruchs. Die Rechtsmittelinstanz hat nur dann einen neuen Kostenausspruch gemäß § 389 StPO (Voraussetzung für die Verfällung in die Kosten des Rechtsmittelverfahrens) in ihr Urteil aufzunehmen, wenn sie entweder alle Schuldsprüche des Ersturteils aufhebt und (eventuell nur zum Teil) durch neue ersetzt oder wenn sie (nach gänzlichem Freispruch in erster Instanz) selbst erstmalig im betreffenden Rechtsgang einen Schuldspruch fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101464

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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