Norm
MRG §10Rechtssatz
Gerade der relativ lange Zeitraum läßt erkennen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers auch schon weitgehend abgenützte Installationen zu ersetzen sind, soweit diese nur noch irgendeinen Nutzen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069926Dokumentnummer
JJR_19841213_OGH0002_0070OB00694_8400000_003